Schutz endet nicht bei der Strafanzeige
Nach einer Straftat können neben dem Strafverfahren weitere Fragen entstehen: Wie kann weiterer Kontakt verhindert werden? Welche Schutzmöglichkeiten gibt es? Wer hilft bei einem Antrag? Welche Rechte habe ich als Betroffener oder Zeuge?
Diese Seite gibt einen verständlichen Überblick über Gewaltschutz, Opferrechte, gerichtliche Möglichkeiten und rechtliche Unterstützung.
Was brauche ich gerade?
Je nach Situation kann ein anderer Weg wichtig sein. Diese vier Bereiche helfen bei einer ersten Einordnung.
Bei akuter Gefahr: Wenn Sie sich unmittelbar bedroht fühlen oder eine gefährliche Situation besteht, wenden Sie sich an die Polizei. Im akuten Notfall wählen Sie 110.
Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz
Das Gewaltschutzgesetz ermöglicht gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen. Welche Anordnung erforderlich ist, hängt von der konkreten Situation ab.
Das Gericht kann konkrete Schutzmaßnahmen anordnen
Auf Antrag kann das Gericht Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um weitere Verletzungen oder Nachstellungen zu verhindern.
Die Anordnungen sollen grundsätzlich befristet werden. Eine Verlängerung der Frist ist gesetzlich möglich.
Das Betreten der Wohnung der geschützten Person kann untersagt werden.
Der Aufenthalt in einem bestimmten Umkreis der Wohnung kann untersagt werden.
Auch regelmäßig aufgesuchte Orte können von einer Schutzanordnung erfasst werden.
Die Kontaktaufnahme kann auch über Telefon, Nachrichten oder andere Fernkommunikationsmittel untersagt werden.
Das Gericht kann außerdem untersagen, ein Zusammentreffen mit der geschützten Person herbeizuführen, soweit keine berechtigten Interessen entgegenstehen.
Eine Strafanzeige führt nicht automatisch zu einer familiengerichtlichen Schutzanordnung. Wenn zusätzlicher gerichtlicher Schutz benötigt wird, kann dafür ein eigener Antrag erforderlich sein.
Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung
Das Gewaltschutzgesetz regelt nicht nur Kontakt- und Näherungsverbote. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch die alleinige Nutzung einer zuvor gemeinsam bewohnten Wohnung verlangt werden.
Die gemeinsame Wohnung kann ein eigener Schutzbereich sein
Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer entsprechenden Gewalttat mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung zur alleinigen Benutzung verlangt werden.
Auch bei bestimmten Bedrohungssituationen enthält § 2 GewSchG eine entsprechende Regelung.
Wie lange eine Wohnung überlassen werden kann, hängt unter anderem davon ab, wem die Wohnung gehört oder wer sie gemietet hat.
§ 2 GewSchG enthält für bestimmte Konstellationen auch Fristen. Deshalb sollte bei einem gewünschten Wohnungsüberlassungsanspruch möglichst früh rechtlicher Rat eingeholt werden.
Eigentum, Mietverhältnis, Art des gemeinsamen Haushalts und die konkrete Situation können für den Anspruch eine Rolle spielen.
Einstweilige Anordnung
In dringenden Situationen muss nicht zwingend auf den Abschluss eines längeren Verfahrens gewartet werden.
Eine vorläufige Regelung ist möglich
Nach § 214 FamFG kann das Gericht auf Antrag durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Regelung nach § 1 oder § 2 des Gewaltschutzgesetzes treffen.
Sofortiges Tätigwerden
Ein dringendes Bedürfnis für sofortiges Tätigwerden liegt nach dem Gesetz insbesondere nahe, wenn bereits eine entsprechende Tat begangen wurde oder aufgrund konkreter Umstände mit einer solchen Tat zu rechnen ist.
Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts
Nicht jeder weiß, wie ein gerichtlicher Antrag formuliert oder bei Gericht eingereicht werden muss. Dafür gibt es bei den Gerichten praktische Unterstützungsmöglichkeiten.
Hilfe bei der formgerechten Antragstellung
Soweit kein Anwaltszwang besteht, kann die Rechtsantragsstelle bei der Aufnahme und formgerechten Formulierung eines Antrags helfen.
Sie ersetzt jedoch keine anwaltliche Rechtsberatung und beurteilt nicht, ob ein Antrag im konkreten Fall rechtlich erfolgreich sein wird.
Öffnungszeiten, Terminvereinbarung und Vorgehensweise können sich zwischen Gerichten unterscheiden.
Gerichte stellen teilweise Formulare oder Hinweise für Gewaltschutzanträge bereit.
Wenn kurzfristiger Schutz benötigt wird, sollte dies gegenüber dem Gericht ausdrücklich deutlich gemacht werden.
Für die rechtliche Bewertung, Erfolgsaussichten und eine individuelle Strategie ist anwaltliche Beratung zuständig.
Informationen für einen Antrag geordnet zusammentragen
Diese Übersicht ist kein Musterantrag und ersetzt keine Rechtsberatung. Sie kann aber helfen, vorhandene Informationen für Gericht, Beratungsstelle oder Rechtsanwalt zu ordnen.
Relevante Ereignisse möglichst nachvollziehbar nach Datum, Ort und Ablauf sortieren.
Vorhandene Akten- oder Vorgangszeichen und bekannte Ansprechpartner notieren.
Relevante Nachrichten, Schreiben und sonstige Dokumentationen geordnet aufbewahren.
Falls relevant können Atteste, Befunde und Behandlungsunterlagen eine Rolle spielen.
Namen von Personen festhalten, die relevante Wahrnehmungen gemacht haben.
Verständlich festhalten, welche aktuelle Situation besteht und welcher weitere Kontakt Sorgen bereitet.
Ein gerichtliches Verfahren kann weitere Verfahrensschritte umfassen. Neue relevante Entwicklungen sollten deshalb weiterhin nachvollziehbar dokumentiert werden.
Ein erster Beschluss muss nicht das endgültige Ergebnis sein
Am Tag nach der Gewalttat stellte ich auf Empfehlung des zuständigen Staatsanwalts einen ausführlichen Antrag auf Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz. Den Antrag warf ich am Abend direkt in den Briefkasten des zuständigen Amtsgerichts ein.
Etwa eine Woche später erhielt ich den Beschluss des Familiengerichts. Das Gericht hatte gegenüber dem Täter ein für sechs Monate geltendes Kontaktverbot ausgesprochen. Der ursprüngliche Beschluss bot zunächst einen weitreichenden Schutz.
Im weiteren Verfahren kam es zu einer Anhörung. Anschließend wurde die zuvor ausgesprochene Schutzanordnung wieder aufgehoben. Diese Entwicklung war für mich besonders belastend, weil damit ein Schutz wegfiel, auf den ich mich gerade erst eingestellt hatte.
Was ich daraus mitgenommen habe: Ein Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz kann ein wichtiges und kurzfristig wirksames Schutzinstrument sein. Gleichzeitig sollte man wissen, dass ein erster Beschluss nicht zwangsläufig das endgültige Ergebnis eines Verfahrens sein muss.
Deshalb kann es hilfreich sein, früh Unterstützung zu suchen, Unterlagen geordnet aufzubewahren und sich auf mögliche weitere Verfahrensschritte vorzubereiten.
Dieser Abschnitt beschreibt eine persönliche Erfahrung. Andere Verfahren können völlig anders verlaufen.
Verstöße gegen Schutzanordnungen können strafbar sein
§ 4 Gewaltschutzgesetz enthält eine eigene Strafvorschrift für Verstöße gegen bestimmte vollstreckbare Schutzanordnungen und bestimmte gerichtlich bestätigte Verpflichtungen. Das Gesetz sieht hierfür Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor.
Stalking: Schutzmöglichkeiten ernst nehmen
Wiederholte Nachstellung kann erhebliche Auswirkungen auf Alltag und Sicherheitsgefühl haben. Neben strafrechtlichen Möglichkeiten können je nach Situation auch gerichtliche Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz in Betracht kommen.
Polizei und Opferschutz
Wenn strafbares Verhalten oder eine Gefahrensituation besteht, sollte die Polizei eingeschaltet werden.
Je nach Bundesland und Dienststelle gibt es außerdem besondere Ansprechpartner oder Opferschutzstrukturen.
Gerichtlicher Schutz
Eine Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz kann bei Nachstellungen ebenfalls ein möglicher Weg sein.
Welche Maßnahme im konkreten Fall möglich und sinnvoll ist, hängt von der jeweiligen Situation ab.
Wenn Sie als Zeuge Sorge wegen Ihrer Wohnanschrift haben
Gerade bei Sicherheitsbedenken kann die Frage wichtig sein, welche persönlichen Angaben im Strafverfahren bekannt werden.
Besondere Schutzmöglichkeiten für Zeugen
§ 68 StPO regelt die persönlichen Angaben eines Zeugen bei seiner Vernehmung.
Besteht begründeter Anlass zur Sorge, dass durch die Angabe des Wohnortes Rechtsgüter des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet werden könnten oder unlauter auf den Zeugen eingewirkt werden könnte, sieht das Gesetz besondere Schutzmöglichkeiten vor.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann anstelle der vollständigen Wohnanschrift eine andere ladungsfähige Anschrift angegeben werden.
Wenn Sie als Zeuge Sorge wegen der Bekanntgabe Ihrer Wohnanschrift haben, sprechen Sie dies möglichst früh bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder im Rahmen einer rechtlichen Beratung an.
Betroffene haben besondere Unterstützungsrechte
Wer durch eine Straftat verletzt wurde, muss ein Strafverfahren nicht vollständig ohne Unterstützung bewältigen. Je nach Situation und gesetzlichen Voraussetzungen bestehen verschiedene Möglichkeiten.
Bei einer Vernehmung kann auf Antrag eine Person des Vertrauens anwesend sein. Ein Ausschluss ist unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
Verletzte können sich eines Rechtsanwalts als Beistand bedienen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ein zur Vernehmung erschienener anwaltlicher Beistand darf grundsätzlich anwesend sein.
Betroffene haben verschiedene Informationsrechte zu Schutz, Unterstützung und Beteiligungsmöglichkeiten im Strafverfahren.
Opferhilfeeinrichtungen können beraten, weitere Unterstützung vermitteln und bei praktischen Fragen rund um ein Verfahren helfen.
Nebenklage und anwaltlicher Beistand
Bei bestimmten Straftaten können Verletzte sich dem Strafverfahren als Nebenkläger anschließen.
Die Nebenklage ermöglicht eine aktivere Beteiligung am Verfahren und zusätzliche Verfahrensrechte.
Ob eine Nebenklage möglich ist, hängt von der jeweiligen Straftat und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.
§ 395 StPO nennt verschiedene Straftaten, bei denen ein Anschluss als Nebenkläger möglich ist. In weiteren Fällen kann eine Nebenklage insbesondere wegen schwerer Tatfolgen ebenfalls möglich sein.
In gesetzlich bestimmten Fällen ist dem Nebenkläger auf Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen.
Liegen die Voraussetzungen für eine solche Bestellung nicht vor, kann unter den Voraussetzungen des § 397a StPO Prozesskostenhilfe für einen Rechtsanwalt möglich sein.
Ob Nebenklage, anwaltlicher Beistand oder Prozesskostenhilfe möglich sind, sollte möglichst früh fachkundig geprüft werden.
Psychosoziale Prozessbegleitung
Verletzte können sich durch einen psychosozialen Prozessbegleiter unterstützen lassen. Dieser darf den Betroffenen unter anderem bei Vernehmungen und während der Hauptverhandlung begleiten.
In bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ist auf Antrag eine Beiordnung vorgesehen. In weiteren Fällen kann sie bei besonderer Schutzbedürftigkeit möglich sein. Eine gerichtliche Beiordnung ist für den Betroffenen kostenfrei.
Psychosoziale Prozessbegleitung ersetzt weder anwaltliche Rechtsberatung noch eine psychotherapeutische Behandlung.
Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe
Rechtliche Unterstützung soll nicht allein daran scheitern, dass die finanziellen Mittel fehlen. Je nach Situation kommen unterschiedliche Hilfen in Betracht.
Beratungshilfe
Menschen mit geringem Einkommen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Beratungshilfe erhalten.
Sie umfasst grundsätzlich Rechtsberatung und – soweit erforderlich – auch außergerichtliche Vertretung.
Besonderheit: In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird Beratungshilfe nur für die Rechtsberatung gewährt, nicht für eine Vertretung.
Verfahrenskostenhilfe
In Verfahren nach dem FamFG kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.
§ 76 FamFG verweist dafür grundsätzlich auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe.
Ob und in welchem Umfang Kosten übernommen werden, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und dem konkreten Verfahren ab.
Weitere Informationen auf Vorsicht.info
Quellen und offizielle weiterführende Informationen
§ 1 Gewaltschutzgesetz: Gerichtliche Schutzmaßnahmen
§ 2 Gewaltschutzgesetz: Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung
§ 4 Gewaltschutzgesetz: Strafvorschriften
§ 214 FamFG: Einstweilige Anordnung
§ 76 FamFG: Verfahrenskostenhilfe
§ 68 StPO: Persönliche Angaben von Zeugen
§ 395 StPO: Nebenklage
§ 397a StPO: Anwaltlicher Beistand und Prozesskostenhilfe
§ 406f StPO: Verletztenbeistand und Vertrauensperson
§ 406g StPO: Psychosoziale Prozessbegleitung
Polizeiliche Kriminalprävention: Recht auf Unterstützung
Bundesweites Opferhilfe-Portal: Opferrechte
Beratungshilfe: Justiz-Services
Prozess- und Verfahrenskostenhilfe: Justiz-Services

