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Schutz & Rechte

Beratung zu Schutz, Opferrechten und rechtlichen Möglichkeiten
Opferhilfe · Schutz & Rechte

Schutz endet nicht bei der Strafanzeige

Nach einer Straftat können neben dem Strafverfahren weitere Fragen entstehen: Wie kann weiterer Kontakt verhindert werden? Welche Schutzmöglichkeiten gibt es? Wer hilft bei einem Antrag? Welche Rechte habe ich als Betroffener oder Zeuge?

Diese Seite gibt einen verständlichen Überblick über Gewaltschutz, Opferrechte, gerichtliche Möglichkeiten und rechtliche Unterstützung.

Schnelle Orientierung

Was brauche ich gerade?

Je nach Situation kann ein anderer Weg wichtig sein. Diese vier Bereiche helfen bei einer ersten Einordnung.

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Bei akuter Gefahr: Wenn Sie sich unmittelbar bedroht fühlen oder eine gefährliche Situation besteht, wenden Sie sich an die Polizei. Im akuten Notfall wählen Sie 110.

Gerichtlicher Schutz

Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz

Das Gewaltschutzgesetz ermöglicht gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen. Welche Anordnung erforderlich ist, hängt von der konkreten Situation ab.

§ 1 Gewaltschutzgesetz

Das Gericht kann konkrete Schutzmaßnahmen anordnen

Auf Antrag kann das Gericht Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um weitere Verletzungen oder Nachstellungen zu verhindern.

Die Anordnungen sollen grundsätzlich befristet werden. Eine Verlängerung der Frist ist gesetzlich möglich.

Wohnung

Das Betreten der Wohnung der geschützten Person kann untersagt werden.

Abstand

Der Aufenthalt in einem bestimmten Umkreis der Wohnung kann untersagt werden.

Bestimmte Orte

Auch regelmäßig aufgesuchte Orte können von einer Schutzanordnung erfasst werden.

Kontakt

Die Kontaktaufnahme kann auch über Telefon, Nachrichten oder andere Fernkommunikationsmittel untersagt werden.

Zusammentreffen

Das Gericht kann außerdem untersagen, ein Zusammentreffen mit der geschützten Person herbeizuführen, soweit keine berechtigten Interessen entgegenstehen.

Strafanzeige und Gewaltschutzverfahren sind nicht dasselbe.

Eine Strafanzeige führt nicht automatisch zu einer familiengerichtlichen Schutzanordnung. Wenn zusätzlicher gerichtlicher Schutz benötigt wird, kann dafür ein eigener Antrag erforderlich sein.

Gemeinsame Wohnung

Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung

Das Gewaltschutzgesetz regelt nicht nur Kontakt- und Näherungsverbote. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch die alleinige Nutzung einer zuvor gemeinsam bewohnten Wohnung verlangt werden.

§ 2 Gewaltschutzgesetz

Die gemeinsame Wohnung kann ein eigener Schutzbereich sein

Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer entsprechenden Gewalttat mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung zur alleinigen Benutzung verlangt werden.

Auch bei bestimmten Bedrohungssituationen enthält § 2 GewSchG eine entsprechende Regelung.

Dauer kann begrenzt sein

Wie lange eine Wohnung überlassen werden kann, hängt unter anderem davon ab, wem die Wohnung gehört oder wer sie gemietet hat.

Gesetzliche Fristen beachten

§ 2 GewSchG enthält für bestimmte Konstellationen auch Fristen. Deshalb sollte bei einem gewünschten Wohnungsüberlassungsanspruch möglichst früh rechtlicher Rat eingeholt werden.

Einzelfall entscheidet

Eigentum, Mietverhältnis, Art des gemeinsamen Haushalts und die konkrete Situation können für den Anspruch eine Rolle spielen.

Wenn Schutz schnell benötigt wird

Einstweilige Anordnung

In dringenden Situationen muss nicht zwingend auf den Abschluss eines längeren Verfahrens gewartet werden.

Vorläufiger Schutz

Eine vorläufige Regelung ist möglich

Nach § 214 FamFG kann das Gericht auf Antrag durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Regelung nach § 1 oder § 2 des Gewaltschutzgesetzes treffen.

Dringlichkeit

Sofortiges Tätigwerden

Ein dringendes Bedürfnis für sofortiges Tätigwerden liegt nach dem Gesetz insbesondere nahe, wenn bereits eine entsprechende Tat begangen wurde oder aufgrund konkreter Umstände mit einer solchen Tat zu rechnen ist.

Praktische Hilfe beim Gericht

Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts

Nicht jeder weiß, wie ein gerichtlicher Antrag formuliert oder bei Gericht eingereicht werden muss. Dafür gibt es bei den Gerichten praktische Unterstützungsmöglichkeiten.

Wichtig zu wissen

Hilfe bei der formgerechten Antragstellung

Soweit kein Anwaltszwang besteht, kann die Rechtsantragsstelle bei der Aufnahme und formgerechten Formulierung eines Antrags helfen.

Sie ersetzt jedoch keine anwaltliche Rechtsberatung und beurteilt nicht, ob ein Antrag im konkreten Fall rechtlich erfolgreich sein wird.

Vorher beim Gericht informieren

Öffnungszeiten, Terminvereinbarung und Vorgehensweise können sich zwischen Gerichten unterscheiden.

Schriftlicher Antrag

Gerichte stellen teilweise Formulare oder Hinweise für Gewaltschutzanträge bereit.

Dringlichkeit ansprechen

Wenn kurzfristiger Schutz benötigt wird, sollte dies gegenüber dem Gericht ausdrücklich deutlich gemacht werden.

Rechtsberatung

Für die rechtliche Bewertung, Erfolgsaussichten und eine individuelle Strategie ist anwaltliche Beratung zuständig.

Vorbereitung

Informationen für einen Antrag geordnet zusammentragen

Diese Übersicht ist kein Musterantrag und ersetzt keine Rechtsberatung. Sie kann aber helfen, vorhandene Informationen für Gericht, Beratungsstelle oder Rechtsanwalt zu ordnen.

1
Chronologie

Relevante Ereignisse möglichst nachvollziehbar nach Datum, Ort und Ablauf sortieren.

2
Polizeiliche Vorgänge

Vorhandene Akten- oder Vorgangszeichen und bekannte Ansprechpartner notieren.

3
Vorhandene Unterlagen

Relevante Nachrichten, Schreiben und sonstige Dokumentationen geordnet aufbewahren.

4
Medizinische Dokumente

Falls relevant können Atteste, Befunde und Behandlungsunterlagen eine Rolle spielen.

5
Mögliche Zeugen

Namen von Personen festhalten, die relevante Wahrnehmungen gemacht haben.

6
Aktuelles Schutzbedürfnis

Verständlich festhalten, welche aktuelle Situation besteht und welcher weitere Kontakt Sorgen bereitet.

Unterlagen auch nach einem ersten Beschluss weiter aufbewahren.

Ein gerichtliches Verfahren kann weitere Verfahrensschritte umfassen. Neue relevante Entwicklungen sollten deshalb weiterhin nachvollziehbar dokumentiert werden.

Aus Erfahrung

Ein erster Beschluss muss nicht das endgültige Ergebnis sein

Am Tag nach der Gewalttat stellte ich auf Empfehlung des zuständigen Staatsanwalts einen ausführlichen Antrag auf Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz. Den Antrag warf ich am Abend direkt in den Briefkasten des zuständigen Amtsgerichts ein.

Etwa eine Woche später erhielt ich den Beschluss des Familiengerichts. Das Gericht hatte gegenüber dem Täter ein für sechs Monate geltendes Kontaktverbot ausgesprochen. Der ursprüngliche Beschluss bot zunächst einen weitreichenden Schutz.

Im weiteren Verfahren kam es zu einer Anhörung. Anschließend wurde die zuvor ausgesprochene Schutzanordnung wieder aufgehoben. Diese Entwicklung war für mich besonders belastend, weil damit ein Schutz wegfiel, auf den ich mich gerade erst eingestellt hatte.

Was ich daraus mitgenommen habe: Ein Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz kann ein wichtiges und kurzfristig wirksames Schutzinstrument sein. Gleichzeitig sollte man wissen, dass ein erster Beschluss nicht zwangsläufig das endgültige Ergebnis eines Verfahrens sein muss.

Deshalb kann es hilfreich sein, früh Unterstützung zu suchen, Unterlagen geordnet aufzubewahren und sich auf mögliche weitere Verfahrensschritte vorzubereiten.

Dieser Abschnitt beschreibt eine persönliche Erfahrung. Andere Verfahren können völlig anders verlaufen.

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Verstöße gegen Schutzanordnungen können strafbar sein

§ 4 Gewaltschutzgesetz enthält eine eigene Strafvorschrift für Verstöße gegen bestimmte vollstreckbare Schutzanordnungen und bestimmte gerichtlich bestätigte Verpflichtungen. Das Gesetz sieht hierfür Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor.

Nachstellung

Stalking: Schutzmöglichkeiten ernst nehmen

Wiederholte Nachstellung kann erhebliche Auswirkungen auf Alltag und Sicherheitsgefühl haben. Neben strafrechtlichen Möglichkeiten können je nach Situation auch gerichtliche Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz in Betracht kommen.

👮

Polizei und Opferschutz

Wenn strafbares Verhalten oder eine Gefahrensituation besteht, sollte die Polizei eingeschaltet werden.

Je nach Bundesland und Dienststelle gibt es außerdem besondere Ansprechpartner oder Opferschutzstrukturen.

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Gerichtlicher Schutz

Eine Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz kann bei Nachstellungen ebenfalls ein möglicher Weg sein.

Welche Maßnahme im konkreten Fall möglich und sinnvoll ist, hängt von der jeweiligen Situation ab.

Schutz persönlicher Daten

Wenn Sie als Zeuge Sorge wegen Ihrer Wohnanschrift haben

Gerade bei Sicherheitsbedenken kann die Frage wichtig sein, welche persönlichen Angaben im Strafverfahren bekannt werden.

§ 68 StPO

Besondere Schutzmöglichkeiten für Zeugen

§ 68 StPO regelt die persönlichen Angaben eines Zeugen bei seiner Vernehmung.

Besteht begründeter Anlass zur Sorge, dass durch die Angabe des Wohnortes Rechtsgüter des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet werden könnten oder unlauter auf den Zeugen eingewirkt werden könnte, sieht das Gesetz besondere Schutzmöglichkeiten vor.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann anstelle der vollständigen Wohnanschrift eine andere ladungsfähige Anschrift angegeben werden.

Sicherheitsbedenken möglichst früh ansprechen.

Wenn Sie als Zeuge Sorge wegen der Bekanntgabe Ihrer Wohnanschrift haben, sprechen Sie dies möglichst früh bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder im Rahmen einer rechtlichen Beratung an.

Unterstützung im Strafverfahren

Betroffene haben besondere Unterstützungsrechte

Wer durch eine Straftat verletzt wurde, muss ein Strafverfahren nicht vollständig ohne Unterstützung bewältigen. Je nach Situation und gesetzlichen Voraussetzungen bestehen verschiedene Möglichkeiten.

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Vertrauensperson

Bei einer Vernehmung kann auf Antrag eine Person des Vertrauens anwesend sein. Ein Ausschluss ist unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen möglich.

Anwaltlicher Beistand

Verletzte können sich eines Rechtsanwalts als Beistand bedienen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ein zur Vernehmung erschienener anwaltlicher Beistand darf grundsätzlich anwesend sein.

i
Information

Betroffene haben verschiedene Informationsrechte zu Schutz, Unterstützung und Beteiligungsmöglichkeiten im Strafverfahren.

🛡
Opferhilfe

Opferhilfeeinrichtungen können beraten, weitere Unterstützung vermitteln und bei praktischen Fragen rund um ein Verfahren helfen.

§§ 395 und 397a StPO

Nebenklage und anwaltlicher Beistand

Bei bestimmten Straftaten können Verletzte sich dem Strafverfahren als Nebenkläger anschließen.

Die Nebenklage ermöglicht eine aktivere Beteiligung am Verfahren und zusätzliche Verfahrensrechte.

Ob eine Nebenklage möglich ist, hängt von der jeweiligen Straftat und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.

Nicht auf wenige Straftaten beschränkt

§ 395 StPO nennt verschiedene Straftaten, bei denen ein Anschluss als Nebenkläger möglich ist. In weiteren Fällen kann eine Nebenklage insbesondere wegen schwerer Tatfolgen ebenfalls möglich sein.

Rechtsanwalt als Beistand

In gesetzlich bestimmten Fällen ist dem Nebenkläger auf Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen.

Prozesskostenhilfe

Liegen die Voraussetzungen für eine solche Bestellung nicht vor, kann unter den Voraussetzungen des § 397a StPO Prozesskostenhilfe für einen Rechtsanwalt möglich sein.

Früh beraten lassen

Ob Nebenklage, anwaltlicher Beistand oder Prozesskostenhilfe möglich sind, sollte möglichst früh fachkundig geprüft werden.

Psychosoziale Prozessbegleitung

Verletzte können sich durch einen psychosozialen Prozessbegleiter unterstützen lassen. Dieser darf den Betroffenen unter anderem bei Vernehmungen und während der Hauptverhandlung begleiten.

In bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ist auf Antrag eine Beiordnung vorgesehen. In weiteren Fällen kann sie bei besonderer Schutzbedürftigkeit möglich sein. Eine gerichtliche Beiordnung ist für den Betroffenen kostenfrei.

Psychosoziale Prozessbegleitung ersetzt weder anwaltliche Rechtsberatung noch eine psychotherapeutische Behandlung.

Wenn Geld für rechtliche Hilfe fehlt

Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe

Rechtliche Unterstützung soll nicht allein daran scheitern, dass die finanziellen Mittel fehlen. Je nach Situation kommen unterschiedliche Hilfen in Betracht.

Außerhalb eines Gerichtsverfahrens

Beratungshilfe

Menschen mit geringem Einkommen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Beratungshilfe erhalten.

Sie umfasst grundsätzlich Rechtsberatung und – soweit erforderlich – auch außergerichtliche Vertretung.

Besonderheit: In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird Beratungshilfe nur für die Rechtsberatung gewährt, nicht für eine Vertretung.

Gerichtliches Verfahren

Verfahrenskostenhilfe

In Verfahren nach dem FamFG kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.

§ 76 FamFG verweist dafür grundsätzlich auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe.

Ob und in welchem Umfang Kosten übernommen werden, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und dem konkreten Verfahren ab.

Weiterführende Hilfe

Weitere Informationen auf Vorsicht.info

Rechtlicher Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und Orientierung. Sie ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Voraussetzungen, Zuständigkeiten, Fristen, Verfahrenswege und geeignete Maßnahmen können vom jeweiligen Einzelfall abhängen.
Quellen und offizielle weiterführende Informationen
Gewaltschutzgesetz: Gesetze im Internet
§ 1 Gewaltschutzgesetz: Gerichtliche Schutzmaßnahmen
§ 2 Gewaltschutzgesetz: Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung
§ 4 Gewaltschutzgesetz: Strafvorschriften
§ 214 FamFG: Einstweilige Anordnung
§ 76 FamFG: Verfahrenskostenhilfe
§ 68 StPO: Persönliche Angaben von Zeugen
§ 395 StPO: Nebenklage
§ 397a StPO: Anwaltlicher Beistand und Prozesskostenhilfe
§ 406f StPO: Verletztenbeistand und Vertrauensperson
§ 406g StPO: Psychosoziale Prozessbegleitung
Polizeiliche Kriminalprävention: Recht auf Unterstützung
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Beratungshilfe: Justiz-Services
Prozess- und Verfahrenskostenhilfe: Justiz-Services
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